Spielstättenförderung auf den Weg gebracht

09.07.2020


Petra Guttenberger, Landtagsabgeordnete der CSU, freut sich außerordentlich, dass mit dem Stabilisierungsprogramm für kulturelle Spielstätten auch für Spielstätten wie die Comödie Fürth und viele mehr, die alle nicht öffentlich getragen sind und auch nicht institutionell gefördert werden, eine echte Perspektive gefunden wurde.


„Schon seit Wochen ist es mir ein großes Anliegen, dass eine Möglichkeit auf den Weg gebracht wird, die gerade die nicht institutionell geförderten Bühnen sicher durch die Krise bringt“, betont Guttenberger.

Mit der Fortdauer der Krise stehen viele Spielstätten für Kunst und Kultur vor existenziellen Fragen. Auch nach dem Wiederanlaufen in reduzierter Form hat sich keine wirkliche Überlebensperspektive ergeben. Nunmehr wurde in der Ministerratssitzung ein Programm zur Sicherung der kleinen und mittleren Spielstätten in Höhe von 30 Mio. Euro und einer Laufzeit von sechs Monaten, beginnend ab dem 01.07.2020, beschlossen. Ziel ist es, eine bestmögliche Verzahnung von Bundes- und Landesprogrammen im Kulturbereich zu ermöglichen.
 
Deshalb wurden die Möglichkeiten einer gezielten Abstimmung der geplanten bayerischen Spielstättenförderung mit den Bundesprogrammen in Form von Überbrückungshilfe ausgelotet. Aufgrund dieser Sachlage hat man sich dazu entschlossen, ein eigenständiges Landesprogramm für die Spielstätten in Form einer Billigkeitsleistung, orientiert an den Bedürfnissen der Branche, einzurichten.

Es gelten folgende Eckpunkte:

Antragsberechtigt sind kommerzielle und nichtkommerzielle Betreiber von kleineren und mittleren Spielstätten im Bereich Theater, Musik, Kleinkunst und Cabaret, sowie Frei¬lichtbühnen, die weder öffentlich getragen sind, noch institutionell von der öffentlichen Hand gefördert werden.

Es müssen anhand des Programmes 2019 mindestens 24 kulturelle Veranstaltungen im Jahr nachgewiesen werden und die Besucherkapazität muss zwischen 50 und 1.000 liegen, wobei im Einzelfall bei größeren Spielstätten davon eine Ausnahme gemacht werden kann.

Berücksichtigungsfähige Kosten sind – entsprechend der Überbrückungshilfe des Bundes – Mieten, Pachten, Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen, Finanzier-ungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen oder gemieteten Vermögensgegenständen einschließlich der EDV, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen, Grundsteuern, betriebliche Lizenzgebühren, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben.

Auch die Kosten für Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung einer solchen Spielstättenförderung anfallen, und die Kosten für Azubis können angesetzt werden.

Als besonderes bayerisches Merkmal beinhaltet die Spielstättenförderung eine zusätzliche Berücksichtigung von 100% der tatsächlichen Personalkosten und die Möglichkeit, einen fiktiven Unternehmerlohn bis zu 1.180,- Euro geltend zu machen.

„Die lange und intensive Diskussion mit Betroffenen und insbesondere mit Herrn Staatsminister Sibler hat sich also auch für Fürth umfassend gelohnt“, betont Guttenberger.