Ehrenamtliche sind nicht Lebensmittelunternehmer im Sinne der Lebensmittelinformations-verordnung

17.02.2015


Petra Guttenberger, Landtagsabgeordnete der CSU, freut sich, dass ihr die Bayerische Staatsministerin für Umwelt und Verbraucherschutz mitgeteilt hat, dass Tätigkeiten, wie der gelegentliche Umgang mit Lebensmitteln und deren Lieferung, das Servieren von Mahlzeiten und der Verkauf von Lebensmitteln durch Privatpersonen, z.B. bei Wohltätigkeitsveranstaltungen oder auf Märkten und Zusammenkünften auf lokaler Ebene, nicht in den Anwendungsbereich der Lebensmittelinformationsverordnung fallen.



Das ehrenamtliche Engagement im privaten Bereich bleibt also wie bisher von gesetzlichen Vorgaben verschont.

Insofern ergibt sich für Privatpersonen, die z.B. im Rahmen von Kinderfußballturnieren, u.ä. für den Kuchenverkauf sorgen, durch Einführung der Pflicht zur Allergeninformation keine Änderung der bisherigen Rechtslage.